Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 19 Leistungsbild Bebauungsplan
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/19#abs-1 (1) Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet:
1.
für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)
Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,
Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)
Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,
Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)
Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.
Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.
Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/19#abs-2 (2) Anlage 3 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 19 HOAI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Freiburg, 14.07.2022 – 4 K 284/22Zitiert von 3
- BFH, 26.06.2003 – IV R 9/03Zitiert von 12
- BFH, 12.10.1989 – IV R 118/87, IV R 119/87Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 25.06.2009 – I-21 U 239/06
- VG Düsseldorf, 14.03.2007 – 20 K 624/05Zitiert von 5
- OLG Köln, 16.09.1993 – 7 U 154/91Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.